Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 143 Bundesstatistik

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1.
die Leistungsberechtigten und
2.
die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe

als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 142 § 144